Angesichts dutzender kostenloser Kreditkarten, die inzwischen am Markt vertreten sind, ist es nur zu verständlich, wenn Verbraucher sich von ihrer kostenpflichtigen Karte verabschieden und wechselnmöchten. Gleiches gilt, wenn Leistungen, die einst sinnvoll schienen, nicht mehr benötigt werden oder es günstigere Alternativen gibt. In sämtlichen Fällen, in denen ein Kreditkartenwechsel infrage kommt oder ganz auf eine Kreditkarte verzichtet werden soll, muss die alte Karte allerdings gekündigt werden. Der Vorgang ist relativ einfach, insbesondere dank neuer gesetzlicher Vorgaben.
Kündigungsfristen bei Kreditkarten
Früher musste eine meist dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit – in der Regel ein Jahr – eingehalten werden, ehe die Kündigung wirksam wurde. Mit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie am 31. September 2009 ist diese Hürde genommen worden. Seither können Kunden ihren Kreditkartenvertrag jederzeit zum Ende des Monats kündigen. Dadurch sind Verbraucher weitaus flexibler und nicht mehr gezwungen, eine Karte unnötig lange zu behalten. Diese Regelung betrifft alle Banken und alle Kreditkartentypen – auch Prepaid-Kreditkarten.
Kreditkarte muss schriftlich gekündigt werden
Die Kündigung der Kreditkarte an sich muss schriftlich erfolgen. Wer die Karte von der Bank vor Ort hat, geht ganz einfach zum Schalter und teilt der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter mit, dass die Kreditkarte gekündigt werden soll. Die Mitarbeiter füllen das entsprechende Formular aus, das nur noch vom Kunden unterschrieben werden muss. Die Karte kann dann direkt abgegeben und entwertet werden. Bei Kreditkarten von Direktbanken oder Co-Branding Kreditkarten, die von Unternehmen ausgegeben wurden, müssen die Kündigungsformulare entweder angefordert oder online aufgerufen werden. Gibt es keine speziellen Vorlagen, reicht ein formloses Schreiben, in dem die Kreditkarten- und die Kundennummer genannt werden. Wichtig: Ansprechpartner ist immer das Unternehmen, bei dem die Karte beantragt wurde und das die Karte ausgestellt hat. Geklärt werden sollte darüber hinaus, ob die Kreditkarte zurückgeschickt werden muss oder ob es reicht, sie zu entsorgen. In beiden Fällen ist es ratsam, die Karte mit einem Schnitt durch den Chip und den Magnetstreifen zu entwerten. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, erfolgt die Kündigung zudem per Einschreiben mit Rückschein.
Gebührenerstattung bei Kreditkartenkündigung
Wurde für die Kreditkarte eine Jahresgebühr berechnet, haben Kunden Anspruch darauf, dass ihnen die Gebühren nach der Kündigung anteilig erstattet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in Paragraf 675h Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert: „Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.“ Bei Prepaid-Kreditkarten, die noch ein Guthaben aufweisen, wird der Betrag auf das Girokonto des Kunden gebucht.